Carl-von-Ossietzky-Gymnasium Bonn

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Satzung des VFF

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vff-logoSatzung des Vereins der Freunde und Förderer
des Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums
Bonn-Röttgen e.V.
(zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 17.05.2010)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Carl-von- Ossietzky-Gymnasiums Bonn-Röttgen e.V.“ (im nachfolgenden Verein genannt). Er hat seinen Sitz in Bonn.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient der Förderung des Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums Bonn-Röttgen im pädagogischen, kognitiven, kreativen, sozialen und allgemeinbildenden Bereich durch die Beschaffung und Überlassung von finanziellen, sächlichen und personellen Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Durch schriftliche Beitrittserklärung können Mitglieder des Vereins werden:
a) die Erziehungsberechtigten der jeweiligen und ehemaligen Schüler
b) die jeweiligen und ehemaligen Schüler
c) die jeweiligen und ehemaligen Angehörigen des Lehrkörpers der Schule
2. Der Vorstand kann beschließen, dass auch andere natürliche oder juristische Personen Mitglieder werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann. Die Erklärung muß mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes den Austritt zu einem früheren Zeitpunkt genehmigen.
b) Ausschluss, der durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgt, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn es gegen sonstige, dem Verein gegenüber eingegangene Verpflichtungen verstößt.
c) Tod

§ 5 Mittelaufbringung und -verwendung

1. Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen seiner Mitglieder und aus sonstigen Zuwendungen.
2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Über die Verwendung der Vereinsmittel beschließt der Vorstand. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Den Vorstandsmitgliedern und den Prüfern werden keine Vergütungen gezahlt. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Mitglied eines Organs kann nur sein, wer Mitglied des Vereins ist.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) seinem/ihrem Vertreter/in, der zugleich Schriftführer ist
c) dem Schatzmeister
d) bis zu zwei Beisitzern.
e) Daneben gehört jeweils ein aus dem Kreis des Lehrerkollegiums und ein aus dem Kreis des/der Schulpflegschaftsvorsitzenden und seiner/ihrer Vertreter zu benennender Beisitzer qua Amt stimmberechtigt dem Vorstand an.
2. Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Beisitzer unter e), werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigen Gründen von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der zugleich Schriftführer ist, vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Schatzmeister kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, der zugleich Schriftführer ist, vertreten.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es,
a) die Satzung und ihrer Änderung zu beschließen
b) die Vorstandsmitglieder zu wählen
c) die Vorstandsmitglieder abzuberufen
d) den Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen
e) die Jahresrechnung entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen
f) zwei Prüfer zu ernennen, die die Jahresrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.
Die Mitgliederversammlung kann Richtlinien für die Verwendung der Vereinsmittel aufstellen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt, vorbehaltlich des §9, mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse zu §8 (1) a und c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Zu der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter der Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Über den Verlauf – insbesondere über Beschlüsse – der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens 20 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 9 Auflösung

1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindestens zwei Drittel der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Beträgt die Zahl der Anwesenden weniger als die Hälfte der Mitglieder, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird vorhandenes Vereinsvermögen der Stadt Bonn mit der Auflage übertragen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Bonn, den 17.05.2010

 

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