Möglichkeiten der Teilnahme an einem genehmigten Schüleraustausch in der Jahrgangsstufe 10 (Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe)
Grundsätzliche Bedingungen:
- Der Schüleraustausch muss die Fortsetzung des Schulbesuchs im Ausland beinhalten, d.h. die Genehmigung hängt vom Nachweis eines vergleichbaren Schulbesuchs ab.
- Der Antrag auf Beurlaubung zu einem genehmigten Schüleraustausch in der Einführungsphase muss so rechtzeitig wie möglich bei der Schulleitung gestellt werden.
- Er muss folgende Unterlagen umfassen:
- Antrag der Erziehungsberechtigten(bei volljährigen Schülern Antrag des Schülers) auf Beurlaubung
- Stellungnahme des Klassenlehrers;
- Letztes Zeugnis (Kopie);
- Bestätigung der vermittelnden Organisation;
- Aufnahmebestätigung der Gastschule (sofern schon vorliegend, sonst ist diese nachzureichen).
- Der Schüler muss den versäumten Unterrichtsstoff nachholen.
- Nach seiner Rückkehr muss der Schüler/die Schülerin durch eine Bescheinigung nachweisen, dass er/sie die ausländische Schule regelmäßig besucht hat. Ist der Schüler ordnungsgemäß zum Schüleraustausch beurlaubt, tritt er/sie nach der Rückkehr ohne Aufnahmeprüfung wieder in den Unterricht ein.
- Der Schüleraustausch dauert in der Regel höchstens 1 Jahr.
Folgende Möglichkeiten sind vorgesehen:
- Austausch nur während des 1. Halbjahrs der Einführungsphase:
Für einen Austausch während dieses Zeitraums ist das Genehmigungsverfahren unproblematisch, da der/die Schüler/in das 2. Halbjahr der Einführungsphase wieder in der deutschen Schule durchläuft und die Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase auf den Leistungen des 2. Halbjahres beruht.
- Austausch während des 2. Halbjahres oder während der gesamten Einführungsphase: Der Austausch kann nur dann genehmigt werden, wenn vor Antragstellung auf dem Zeugnis der Klasse 9/I bzw. 9/II oder der Jahrgangsstufe 10/I (Einführungsphase, 1. Halbjahr) im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen ausgewiesen sind; das jeweilige Zeugnis darf keine mangelhafte oder ungenügende Leistung aufweisen, in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten darf höchstens eine ausreichende Leistung enthalten sein. Für die Berechnung des Durchschnitts werden alle auf dem Zeugnis vermerkten Noten herangezogen. Als Fächer mit schriftlichen Arbeiten gelten in der Klasse 9: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Fach/Fächerkombination im Differenzierungsbereich ab Kl. 8. Als Fächer mit schriftlichen Arbeiten gelten im 1. Halbjahr der Einführungsphase: Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache und ein weiteres Fach mit Klausuren.
Werden die oben genannten Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt, so wird dem Schüler der Auslandsaufenthalt/Schüleraustausch nur unter der Auflage genehmigt, dass er die Schullaufbahn nach seiner Rückkehr wieder in der Jahrgangsstufe 10 (Einführungsphase) aufnimmt.
Allen Schülern unserer Schule, die sich für längere Zeit im Ausland aufhalten, machen wir zur Auflage, dass sie einen Kontaktschüler aus ihrer Jahrgangstufe benennen, der Informationen der Jahrgangstufen-, Oberstufen- oder Schulleitung weitergibt.









